SATZUNG

Satzung des „Aleksandar Makedonski“ Kulturverein Karlsruhe e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Aleksandar Makedonski“ Kulturverein Karlsruhe e.V. Er hat seinen Sitz in 76185 Karlsruhe, Lameystr. 25, c/o Dusko Prskarski

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein strebt für die kulturelle Bekräftigung der makedonischen Bevölkerung in Karlsruhe und Umgebung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur des weiteren von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie von Unterstützung für hilfsbedürftige Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Aufbau und Aufrechterhaltung einer geregelten Mitgliederzusammenkunft

– Organisation von makedonischen Festen und Konzerten

– Durchführung von Kursen, Vorträgen und Kulturveranstaltungen (Theater)

– Durchführung von makedonischen „Nächte der Poesie“

– Präsentationen von makedonischen Filmen

– Organisation von Volkloren

– Spendenaktionen für humanitären Projekten

– Austausch mit anderen Kulturvereine

– Projektenkooperationen mit anderen Kulturvereine

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein kulturelle Veranstaltung kann im Bedarfsfall eine Referentengruppe gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründungbedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidetendgültig.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hatund die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm organisatorisch zu betätigen.

Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei leichterenVerfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen

werden: Verwarnung, Verweis, Verlust des Wahl- Stimmrechtes. Näheres

dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben schuldhaften unkollegialen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Brüderlichkeit zu wahren.

Die Mitglieder sind zur Errichtung von Monatsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine einmalige Umlage ist nach der Satzungsänderung vom 16.12.2018 in Rahmen der Mitliederversammlung einvernehmlich mit einer Obergrenze von 175€ bestimmt. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Aufsichtsrat

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Vereinssekretär und der Kassenwart. Sie vertreten jeweils einzeln.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Vereinssekretär
  • dem Kassenwart

Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird in de Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstandkann bei der ordentlichen Sitzung durch Beschluss bei einfacher Mehrheit erweitert werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Vereinssekretärs.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Referentengruppen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, diedas 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigtdieses Amt durch Kooption zu besetzen.

Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässigbegangenen Pflichtverletzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1 Quartal des stattfindenden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus drei gewählten Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind sich ebenbürtig.

Die Aufsichtsratsmitglieder sind als ein Prüforgan des Vereins zu verstehen und diese prüfen die gesamten Aktivitäten innerhalb des Vereines, um ausschließlich im Rahmen der Satzung zu bleiben. Die unlauteren Aktivitäten werden dem Vorsitzendenmitgeteilt, in dem er weitere Schritte beschließen soll.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss / die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Referentengruppen und deren Leitung
  • Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch eine schriftliche Einladung.

Die Einladung muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens 2 Wochen erfolgen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen

Verhinderung von dem Vereinssekretär geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder

anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesendenMitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; beiStimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitgliederdies verlangt.

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesendenMitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 derMitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochenvor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen undin der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Diesedürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.Wiederwahl ist zulässig / unzulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belegemindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstandjeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragenbei Ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und derübrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die kulturellen Veranstaltungen zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennendem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft Makedonische Orthodoxe kirchliche Gemeinde St. Kiril und Metodija e.V. Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.10.2018beschlossen worden.

Karlsruhe, den 02.03.2019